930; ausserdem reichte AU.________ gegen den Beschuldigten 2 Strafanzeige wegen Betrugs ein, wobei das Strafverfahren mit Verfügung vom 10. August 2012 wegen nicht eingehaltener Strafantragsfrist nicht an die Hand genommen wurde [pag. 913 ff.]). Am 3. Januar 2012 wurde AU.________ die provisorische Rechtsöffnung gewährt, woraufhin der Beschuldigte 2 am 25. Januar 2012 Aberkennungsklage einreichte (pag. 930). Mit Verfügung vom 16. April 2012 – mithin zwei Wochen vor dem Brandereignis – wurden die Parteien zur Hauptverhandlung im Aberkennungsprozess vom 23. August 2012 vorgeladen (pag. 928). Als Aberkennungskläger war der Beschuldigte 2 im Zugzwang;