Weiter stand der Beschuldigte 2 anfangs Jahr 2012 auch im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren gegen seine Mutter, AU.________, unter Druck, die Geschehnisse in diesem Zusammenhang fügen sich mithin bestens ins Bild ein: Nachdem die Parteien am 26. März 2009 eine Vereinbarung unterzeichnet hatten (pag. 911 f.), wonach der Beschuldigte 2 seiner Mutter die aus dem Kaufvertrag vom 12. November 2007 (pag. 901 ff.) geschuldete Kaufpreis-Restanz von CHF 100‘000.00 gleichentags vollumfänglich zurückerstatte, setzte diese die Forderung gegen den Beschuldigten 2 am 30. Mai 2011 in Betreibung (vgl. pag. 930; ausserdem reichte AU.