Auch betragsmässig machen die Betreibungen durch die Mutter des Beschuldigten 2 lediglich die Hälfte des gesamten in Betreibung gesetzten Betrages, konkret CHF 75‘000.00, aus. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass seitens des Beschuldigten 2 zu keinem Zeitpunkt konkret benannt, geschweige denn belegt wurde, welche Betreibungen denn nicht gerechtfertigt wären bzw. weshalb nicht. Dass es in finanzieller Hinsicht bereits seit einiger Zeit vor dem Brand vom 1. Mai 2012 um den Beschuldigten 2 nicht zum Besten bestellt war, zeigt auch, dass bereits im Jahr 2010 über die Firma AQ.