Dass es sich bei Rechtsanwalt AP.________ um den Rechtsvertreter der Mutter des Beschuldigten 2 im Aberkennungsprozess handelte, wie dies der Beschuldigte 2 geltend machte (vgl. pag. 276 Z. 343 f., pag. 4844 Z. 16), ist aufgrund der edierten Zivilakten erstellt (vgl. dazu pag. 1925 und pag. 1927). Auch betragsmässig machen die Betreibungen durch die Mutter des Beschuldigten 2 lediglich die Hälfte des gesamten in Betreibung gesetzten Betrages, konkret CHF 75‘000.00, aus.