in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5451). In Anbetracht der Höhe der Betreibungen per Ende April 2012 sowie der Tatsache, dass die monatlichen Ausgaben der Familie C.________ die monatlichen Einnahmen überstiegen und die Differenz auch nicht mit den vorhandenen liquiden Mitteln überbrückt werden konnte, sind die Betreibungen vorliegend jedoch sehr wohl Ausdruck der finanziell schlechten Situation, in welcher sich die Familie C.________ im Frühling 2012 befand (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5465). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten 2 (vgl. pag. 276 Z. 343 f., pag.