(Adresse) eingelagerten Schallplatten. Weiter darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte 2 zum massgeblichen Zeitpunkt bereits mit einem Betrag von rund CHF 170‘000.00 verschuldet war (vgl. zum Ganzen pag. 5097, S. 39 Urteilsbegründung). Wie die Erwägungen hiervor zeigen, belegen objektivierte Konto-, Steuer- und Betreibungsregisterauszüge, dass die finanzielle Situation der Familie C.________ in den Monaten vor dem Brandereignis deutlich angespannt und ausserdem massiv schlechter als diejenige von M.________ und diejenige der W.________ (GmbH) war (vgl. auch pag. 5097, S. 39 Urteilsbegründung).