5097, S. 39 Urteilsbegründung). Die Minusbeträge liessen sich auf Dauer auch nicht mit angespartem Vermögen ausgleichen, beliefen sich doch die vorhandenen liquiden Mitteln per Ende April 2012 auf lediglich CHF 68‘000.00. Dass auf diese zurückgegriffen werden musste, weil die monatlichen Einkünfte nicht ausreichten, um den laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, beweist die Tatsache, dass die im April 2012 noch vorhandenen finanziellen Mittel per Ende Mai 2012 fast gänzlich aufgebraucht waren: Aus dem Kontoauszug der UBS für das Privatkonto von AD.________ (Firma) geht hervor, dass das von der Bernischen Pensionskasse an R._____