_ monatlich zur Verfügung stehende Einkommen hätte bzw. bei den diesbezüglichen Ausführungen hiervor zu berücksichtigen gewesen wäre – es handelt sich mit anderen Worten um ein Nullsummenspiel. Damit erweist sich auch der durch die Vorinstanz gezogene Schluss, wonach die monatlichen Ausgaben der Familie C.________ in der Höhe von knapp CHF 24‘500.00 das monatliche Gesamteinkommen überstiegen, als richtig – dies selbst wenn man abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen zu Gunsten des Beschuldigten 2 bis und mit April 2012 von einem Gesamteinkommen von ungefähr CHF 19‘661.60 ausgeht (vgl. auch pag. 5097, S. 39 Urteilsbegründung).