5096 f., S. 38 f. Urteilsbegründung sowie die dort zitierten Aktenfundstellen). Das seitens der Verteidigung diesbezüglich vorgebrachte Argument, wonach der Beschuldigte 2 als selbständig Erwerbender befugt gewesen sei, die meisten anfallenden Kosten – insbesondere die Auto- und die Telefonkosten – über das Geschäft abzurechnen (vgl. pag. 5450), verfängt nicht. Zwar ist in der Bilanz von C.________ für das Jahr 2011 tatsächlich ausgewiesen, dass der Beschuldigte 2 Kosten für Autos und Telefon bzw. Internet in Abzug brachte (vgl.