Ob es sich bei AM.________ tatsächlich um eine Sängerin handelte, welche den Beschuldigten 2 mit der erwähnten Zahlung für eine Zusammenarbeit welcher Art auch immer entschädigte, muss offengelassen werden – diesbezüglich liegen der Kammer keine Unterlagen vor, insbesondere auch kein Dokument vertraglicher Art, welches Zusammenarbeit sowie Entschädigungspflicht und - umfang festlegen würde. Fest steht jedenfalls, dass die Zahlung in der Höhe von CHF 30‘9000.00 umgehend zur Begleichung von Forderungen sowie noch glei-