dass aus den Akten keinerlei Hinweise für solche Einkünfte hervorgehen, geschweige denn Belege dafür vorhanden wären. Und betreffend Zahlungen, welche der Beschuldigte 2 aus der Zusammenarbeit mit anderen Künstlern erhalten haben soll (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag 5450), ist für die Kammer massgebend, dass es sich bei der Vergütung vom 27. März 2012 in Höhe von CHF 30‘900.00, auf welche sich die Verteidigung bei ihren Ausführungen bezog, um eine einmalige Zahlung handelte (vgl. pag. 3413). Ob es sich bei AM.