Schliesslich pflichtet die Kammer der Vorinstanz auch insofern bei, als dass auch der Verkauf des Hauses am AK.________ (Adresse) im September 2011 keinen nennenswerten Gewinn abwarf und die beiden Firmen P.________ (GmbH) und AL.________ (GmbH) beide erst nach dem Brandereignis vom 1. Mai 2012 gegründet, mithin zum massgebenden Zeitpunkt noch keine Einkommensquellen darstellen konnten (vgl. pag. 5096, S. 38 Urteilsbegründung). Was die seitens der Verteidigung geltend gemachten zusätzlichen Einkünfte aus CD-Produktionen anbelangt, welche nicht über das Management abgerechnet worden, sondern nebenher an den Beschuldigten 2 geflossen seien (vgl. pag. 5450), so hält die Kammer fest,