5465) anbelangt, so bestätigt dieses zwar auf den ersten Blick vermeintlich, dass die AH.________ (Genossenschaft) dem Beschuldigten 2 im Jahr 2011 CHF 21‘388.10 und im Jahr 2012 CHF 12‘977.10 ausbezahlte. Es handelt sich dabei jedoch um exakt dieselben Beträge, für welche die AH.________ (Genossenschaft) bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2015 mit Nachdruck festgehalten hatte, dass sie eben gerade nicht an den Beschuldigten 2, sondern zufolge Zessionen vollumfänglich an Dritte ausbezahlt worden seien (vgl. pag. 3001 ff.). Schliesslich pflichtet die Kammer der Vorinstanz auch insofern bei, als dass auch der Verkauf des Hauses am AK.