(GmbH) lediglich eine weitere Zahlung an den Beschuldigten 2 erfolgte, und zwar im Jahr 2011 (im Umfang von CHF 20‘000.00), während im vorliegend interessierenden Jahr 2012 keine Gelder flossen. Was das in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte, notabene erst im Juni 2018 durch eine Lernende verfasste Schreiben der AH.________ (Genossenschaft) vom 22. Juni 2018 (pag. 5476; vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5465) anbelangt, so bestätigt dieses zwar auf den ersten Blick vermeintlich, dass die AH.