(GmbH) dem Beschuldigten 2 gemäss E-Mail vom 2. Juli 2018 am 4. Juni 2013 gewährte (pag. 5477). In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 zum Zeitpunkt des Brandereignisses am 1. Mai 2012 und kurz davor ist die erwähnte Zahlung damit offensichtlich ohne Relevanz, da sie erst über ein Jahr später erfolgte. Aus der erwähnten E-Mail geht zudem hervor, dass seitens der AI.________ (GmbH) lediglich eine weitere Zahlung an den Beschuldigten 2 erfolgte, und zwar im Jahr 2011 (im Umfang von CHF 20‘000.00), während im vorliegend interessierenden Jahr 2012 keine Gelder flossen.