3001 ff.). Die Kritik der Verteidigung an der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellung (vgl. pag. 5450) verfängt nicht. Was die durch die AH.________ (Genossenschaft) (nachfolgend AH.________ (Genossenschaft)) ausbezahlten Urheberrechtsentschädigungen anbelangt, so belegt die durch die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte E-Mail der AI.________ (GmbH) (nachfolgend AI.________ (GmbH)) an den Beschuldigten 2 vom 2. Juli 2018 gerade, dass die gesamten, dem Beschuldigten 2 zustehenden Urheberrechtsentschädigungen bis zum 7. November 2013 – mithin bis eineinhalb Jahre nach dem Brandereignis – zufolge einer Generalzession durch die AH.