Davon, dass das monatliche Einkommen der Familie C.________ das Doppelte von der durch die Vorinstanz errechneten Summe betragen hätte (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5450), kann somit keine Rede sein. Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen weiter insofern an, als dass keine zusätzlichen Einnahmequellen ersichtlich sind (vgl. dazu pag. 5096, S. 38 Urteilsbegründung) und insbesondere die Urheberrechtsentschädigungen aufgrund von Zessionen nicht an den Beschuldigten 2 selber, sondern vollumfänglich an Dritte ausbezahlt wurden (vgl. pag. 3001 ff.).