2691) je ein Betrag in der Höhe von CHF 2‘545.25 ausbezahlt wurde. Jedoch ist der Verteidigung, wenn sie ausführte, dem Beschuldigten 2 sei von der AE.________ (AG) monatlich ein Betrag in der Höhe von CHF 2‘545.25 ausbezahlt worden (vgl. pag. 5450), entgegen zu halten, dass die Zahlungen lediglich bis und mit dem Monat April 2012 erfolgten (vgl. pag. 2683 ff., insbes. pag. 2693 ff., woraus hervor geht, dass in den Folgemonaten keine entsprechenden Zahlungen mehr verzeichnet wurden). Sodann sind die monatlichen Lohnzahlungen an R.________ aus ihrer Arbeitstätigkeit beim BF.________ (Arbeitsgeber) im Umfang von CHF 2‘616.35 zu den monatlichen Einkünften der Familie C.__