35 Privatkonti des Beschuldigten 2 denn auch Gutschriften, welche den Schluss zulassen würden, dass darüber hinaus Entschädigungen für Auftritte im AF.________ (Club) auch direkt an den Beschuldigten 2 geflossen wären. In Bezug auf die Zahlungen der AE.________ (AG) ist den Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zwar insofern beizupflichten, als dass diese für das Jahr 2012 höher zu veranschlagen sind, als die von der Vorinstanz berücksichtigten, aus den Steuerunterlagen für das Jahr 2011 übernommenen rund CHF 430.00 pro Monat (vgl. pag.