5095 f., S. 37 f. Urteilsbegründung). Was die Einnahmen aus den DJ-Auftritten in den Jahren 2011 und 2012 anbelangt, so kalkulierte die Vorinstanz diese nach Auffassung der Kammer sodann korrekt auf einen durchschnittlichen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 14‘500.00 (vgl. dazu pag. 5095, S. 37 Urteilsbegründung). In diesen über das Management abgerechneten Haupteinnahmen des Beschuldigten 2 sind zumindest in den massgeblichen Monaten vor dem Brandereignis auch bereits die in der oberinstanzlichen Verhandlung durch Rechtsanwältin D.________ erwähnten Entschädigungen für Auftritte im AF.________ (Club) enthalten (vgl. pag. 5450). Dies geht aus den von AG.