In einem ersten Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass per Ende April 2012 den liquiden finanziellen Mitteln der Ehegatten C.________ in der Höhe von rund CHF 68‘000.00, Schulden von rund CHF 170‘000.00 gegenüberstanden. Was das monatliche Einkommen der Familie C.________ anbelangt, so hat die Vorinstanz zu Recht die Einnahmen des Beschuldigten 2 aus seiner Tätigkeit als DJ, den Lohn von R.________ aus ihrer Anstellung beim Kanton Bern sowie die Zahlungen der AE.________ (AG) als Bestandteile davon berücksichtigt (vgl. dazu pag. 5095 f., S. 37 f. Urteilsbegründung).