rund CHF 170‘000.00 und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, ein solcher von rund CHF 190‘000.00 (vgl. pag. 5094 f., S. 36 f. Urteilsbegründung). Hingegen erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern die Ausführungen der Verteidigung, wonach die offenen Kreditkartenschulden einfach zu C.________ in seiner besten Zeit gehört hätten und wonach die Saldi ja immer wieder ausgeglichen worden seien (vgl. pag. 5451), den Beschuldigten 2 zu entlasten vermöchten. Immerhin musste die Familie C.________ Mitte April 2012 sogar das Pensionskassenguthaben von R._____