Die Schulden der Familie C.________ beliefen sich per Ende April 2012 auf insgesamt CHF 168‘865.05. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung korrekt ausgeführt, dass per Ende April 2012 gegen den Beschuldigten 2 insgesamt neun Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 132‘244.35 verzeichnet waren (vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 24. Mai 2012, pag. 3890). Hinzuzurechnen sind die Kreditkartenschulden des Ehepaars C.________, welche Ende April 2012 CHF 36‘620.70 betrugen (vgl. pag. 3062, pag. 3230 ff.). Wie Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte (vgl. pag. 5452), ergibt sich damit allerdings rechnerisch ein Gesamtschuldenbetrag von