34 CHF 68‘000.00 liquiden Mitteln auszugehen, welche diesem und seiner Ehefrau per Ende April 2012 zur freien Verfügung standen. Dass es in Bezug auf die flüssigen Mittel der Familie C.________ allerdings bloss kurzfristig positiver aussah, als von der Vorinstanz angenommen, bzw. das erwähnte Pensionskassengeld von R.________ Ende Mai 2012 schon wieder aufgebraucht war, zeigen die entsprechenden Erwägungen hiernach. Die Schulden der Familie C.________ beliefen sich per Ende April 2012 auf insgesamt CHF 168‘865.05.