Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen geht die Kammer allerdings davon aus, dass R.________ in Bezug auf die Pensionskassengelder nach deren wirtschaftlichen Ausscheidung nicht mehr rückzahlungspflichtig war (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5040). Hingegen hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass vom Schlusssaldo per Ende April 2012 rund CHF 548.00, welche auf dem Konto Vorsorgeplan 3 lagen, abzuziehen sind. Damit ist zu Gunsten des Beschuldigten 2 von rund