2171 ff.). Der Mitte April 2012 von der Bernischen Pensionskasse auf das Konto der AD.________ (Firma) überwiesene Betrag in der Höhe von rund CHF 78‘800.00 war per Ende April 2012 noch im Umfang von rund CHF 45‘650.00 vorhanden (pag. 2172). Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen geht die Kammer allerdings davon aus, dass R.________ in Bezug auf die Pensionskassengelder nach deren wirtschaftlichen Ausscheidung nicht mehr rückzahlungspflichtig war (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.