Urteilsbegründung), die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Schlussfolgerung mit den nachfolgend aufgezeigten Abweichungen in der Begründung anschliessen. Insbesondere hat die Vorinstanz bei der Berechnung der liquiden Mittel bei Bankinstituten zu Recht erkannt, dass ein Teil der per Ende April 2012 insgesamt auf den Konti des Ehepaares C.________ vorhandenen CHF 68‘000.00 (vgl. die Übersicht der Konti auf pag. 1930 f. sowie die von der Vorinstanz aufgelisteten Aktenfundstellen der relevanten Kontoauszüge, pag. 5094, S. 36 Urteilsbegründung), aus einem Pensionskassenvorbezug von R.________ stammt (vgl. pag. 2171 ff.).