Vielmehr drängt sich der Schluss, dass der Beschuldigte 2 auf Nummer sicher gehen wollte und vorgängig zur Brandlegung bezüglich Versicherungsdeckung noch einmal nachfragte, geradezu auf. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die relativ kurze Zeit vor dem Brand erfolgte Änderung der bereits bestehenden Versicherung für die ebenfalls kurz vor dem Brandereignis gezügelte Schallplattensammlung sowie die plötzliche Bezahlung der bereits seit Jahren ausstehenden Versicherungsprämien unter den gegebenen Umständen ein starkes Indiz für eine vom Beschuldigten initiierte Brandstiftung darstellt. 11.2.3.6.