Auch sind keinerlei Hinweise dafür erkennbar, dass am 1. Mai 2012 zwar jemand bei der Zivilklägerin 2 angerufen und sich nach der Versicherungsdeckung erkundigt haben könnte, dieser Anrufer aber nicht der Beschuldigte 2 gewesen sein sollte (vgl. die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen von Rechtsanwältin D.________, pag. 5452). Vielmehr drängt sich der Schluss, dass der Beschuldigte 2 auf Nummer sicher gehen wollte und vorgängig zur Brandlegung bezüglich Versicherungsdeckung noch einmal nachfragte, geradezu auf.