Ebenso wenig sieht die Kammer, welches Interesse die Zivilklägerin 2 an einer falschen Eintragung gehabt haben sollte (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5466). Auch sind keinerlei Hinweise dafür erkennbar, dass am 1. Mai 2012 zwar jemand bei der Zivilklägerin 2 angerufen und sich nach der Versicherungsdeckung erkundigt haben könnte, dieser Anrufer aber nicht der Beschuldigte 2 gewesen sein sollte (vgl. die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen von Rechtsanwältin D.________, pag.