33 Geschehnisse und Kontakte zudem mit den übrigen Unterlagen, insbesondere den maschinell generierten Übersichten der Zivilklägerin 2 zur Police des Beschuldigten 2, übereinstimmen und damit objektiviert sind, wurde aufgezeigt. Weshalb vor diesem Hintergrund ausgerechnet der Eintrag betreffend die Deckungsanfrage am 1. Mai 2012 nicht stimmen sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Ebenso wenig sieht die Kammer, welches Interesse die Zivilklägerin 2 an einer falschen Eintragung gehabt haben sollte (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv.