5448 Z. 34 ff.). Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5452) ergibt sich die Richtigkeit des Inhalts der Aktennotiz jedoch bereits aus der eben wiedergegebenen Vorgeschichte; es handelt sich bei der Aktennotiz vom 25. September 2012 nämlich nicht um eine isolierte Feststellung den 1. Mai 2012 betreffend, sondern vielmehr um eine Auflistung sämtlicher Geschehnisse und Kontakte zwischen dem Beschuldigten 2 als Versicherungsnehmer und der Zivilklägerin 2 als Versichererin. Dass die