pag. 4847 Z. 8 ff.). Auch die in der oberinstanzlichen Verhandlung seitens der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, wonach kein Mensch so dumm wäre, auf einen Versicherungsabschluss zu drängen und sieben Tage nach der Deckungszusage die Plattensammlung abzufackeln, nicht ohne sich noch gleichentags die Versicherungsdeckung bestätigen zu lassen (vgl. pag. 5451), vermag die erstellten Erkenntnisse nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte 2 bezweifelt die Richtigkeit der erwähnten Aktennotiz vom 25. September 2012 bzw. deren Inhalt (vgl. seine Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5443, Z. 29, Z. 31 ff. und Z. 36 ff., pag. 5448 Z. 34 ff.).