_ (Ort) eingelagert war (vgl. pag. 281 Z. 54 f.), gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten 2 nicht einmal separat versichert, sondern lediglich in der Hausratversicherung der Familie C.________ miteingeschlossen war (vgl. pag. 281 Z. 58 f. und Z. 62 ff., pag. 5442 Z. 25 ff.). Der Hausrat war damals gemäss der Versicherungspolice (pag. 3662) im Brandfall für bloss CHF 220‘000.00 versichert, womit die Hausratversicherung – für den Fall, dass die Plattensammlung tatsächlich einen Wert von CHF 200‘000.00 hat – bei Eintritt eines Totalschadens niemals ausgereicht hätte, um den Schaden zu decken (vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten 2 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,