in der erstinstanzlichen Verhandlung führte er in diesem Zusammenhang lediglich aus, sein Versicherungsberater habe ihm nahe gelegt, die Schallplatten an der U.________ (Adresse) zu versichern, es sei diesem ein «zu heisser» gewesen (vgl. pag. 4847 Z. 29 f.). Nach Auffassung der Kammer stellen die eben erörterten Umstände ein weiteres gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten 2 dar. Dies umso mehr, als die Plattensammlung zu einem noch früheren Zeitpunkt, als sie noch im damaligen Wohnhaus des Beschuldigten 2 in BG.________ (Ort) eingelagert war (vgl. pag.