Schliesslich erkundigte sich der Beschuldigte 2 gemäss Aktennotiz vom 25. September 2012 am 1. Mai 2012 – nota bene am Tag des Brandereignisses – erneut nach der Versicherungsdeckung (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 5099). Aus diesen Umständen geht entgegen den Ausführungen der Verteidigung zumindest hervor, dass es dem Beschuldigten 2 im Frühjahr 2012 offenbar plötzlich sehr wichtig war, die bereits seit dem Jahr 2010 ausstehenden Versicherungsprämien zu bezahlen, um fortan eine Versicherungsdeckung zu haben.