32 ausstehende Prämie für das Jahr 2012 überwies, um die Deckung sicherzustellen. Dabei ist zu betonen, dass der Beschuldigte 2 die ebenfalls noch ausstehende Prämie für das Jahr 2011 auch erst am 28. März 2012, mithin bloss zwei Wochen vor der Gegenzeichnung der Versicherungsvertragsofferte, beglichen hatte. Schliesslich erkundigte sich der Beschuldigte 2 gemäss Aktennotiz vom 25. September 2012 am 1. Mai 2012 – nota bene am Tag des Brandereignisses – erneut nach der Versicherungsdeckung (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, pag.