Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt zumindest ergibt, dass die Versicherungsänderung bloss rund dreieinhalb Monate vor dem Brandereignis auf Initiative des Beschuldigten 2 hin erfolgte. Ausserdem ist aufgrund der Aktennotiz vom 25. September 2012, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen hiernach), erstellt, dass sich der Beschuldigte 2 unmittelbar nach dem Versicherungsabschluss vom 11. April 2012 bei der Versichererin erkundigte, ob die Deckung nun gegeben sei (vgl. pag. 3522), und er nach Verneinung dieser Frage durch die Zivilklägerin 2 relativ zeitnah, konkret am 20. April 2012, die noch