623 bzw. pag. 3522). Am Abend des gleichen Tages verbrannte dann die gesamte Plattensammlung im Lager an der U.________ (Adresse). Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung zunächst vor, aus den Akten würden keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass der Beschuldigte 2 auf den Versicherungsabschluss gedrängt hätte (vgl. pag. 5451). Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt zumindest ergibt, dass die Versicherungsänderung bloss rund dreieinhalb Monate vor dem Brandereignis auf Initiative des Beschuldigten 2 hin erfolgte.