um die ausstehende Prämie in der Höhe von CHF 881.30 für das Jahr 2011 handeln muss, geht aus der von der Zivilklägerin 2 eingereichten Übersicht zum Zahlungs-Stand und zum Mahnverfahren hervor (vgl. pag. 3560 f.); die ursprüngliche Prämie von CHF 861.30 erhöhte sich mit Versand der 2. Mahnung auf CHF 881.30, was exakt dem Betrag entspricht, welchen der Beschuldigte am 28. März 2012 überwies. Der entsprechende Zahlungseingang wurde am 30. März 2012 bei der Zivilklägerin 2 verbucht (pag. 3561). Am 20. April 2012 wurde dann ab dem Konto von R.________ bzw. der AD.________ (Firma) – und nota bene mit Geld aus dem Pensionskassenbezug von R.______