In der Folge wurde der bestehende Versicherungsvertrag angepasst (vgl. pag. 3565). Den Antrag für die neue Police der Fahrhabeversicherung liess die Zivilklägerin 2 dem Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 29. März 2012 zugehen (pag. 3564 f.), am 11. April 2012 wurde der Antrag vom Beschuldigten 2 gegengezeichnet (pag. 3560 und pag. 632 bzw. pag. 3569). Aus der Aktennotiz der Zivilklägerin 2 (pag. 3522) geht hervor, dass der Beschuldigte zu wissen wünschte, ob die neuversicherten Schallplatten nun gedeckt seien, worauf er die Antwort erhalten habe, dass keine Deckung gegeben sei, solange die offenen Prämien nicht bezahlt seien.