In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass bereits vor der Einlagerung der Sammlung in BH.________ (Ort), als der Beschuldigte 2 die Schallplatten noch bei seinem Bekannten AA.________ am AB.________ (Adresse) im BD.________ (Adresse) BE.________ (Ort) eingelagert hatte (vgl. pag. 269 Z. 60 ff., pag. 281 Z. 49 ff.), ein Versicherungsvertrag zwischen dem Beschuldigten 2 und der Zivilklägerin 2 bestand (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5451). Dies abweichend von den Erwägungen der Vorinstanz (pag.