Letzteres stimmt im Übrigen mit den Angaben von M.________ überein, wonach der Beschuldigte 2 nur sehr selten Zugang zum Lager haben musste und erst im April 2012 vermehrt ins Lager gekommen sei, um Sachen zu sortieren (pag. 340 Z. 158 ff.). Im Nachgang zum Umzug der Schallplatten kam es nachgewiesenermassen zur Änderung der bestehenden Versicherung der Schallplatten – für welche der Beschuldigte 2 bislang nur die Prämien für das Jahr 2010 bezahlt hatte (vgl. dazu die Ausführungen hiernach) – bzw. zum Abschluss einer neuen Fahrhabeversicherung bei der Zivilklägerin 2 (Police-Nr. ________). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass bereits vor der Einlagerung der Sammlung in BH.