4851 Z. 2 ff.), hätten den relativ kurzen Weg von BE.________ (Ort) nach BG.________ (Ort) (15 bis 30 Minuten mit dem Auto) doch allemal gerechtfertigt. Ausserdem stehen diese Aussagen des Beschuldigten 2 auch im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, wonach er ohnehin bloss «zwischendurch» im Lager an der U.________ (Adresse) gewesen sei und er nicht regelmässig Zugriff auf die eingelagerten Schallplatten benötigt habe, da er mit CD’s arbeite (pag. 270 Z. 89 f. und Z. 105 f.). Letzteres stimmt im Übrigen mit den Angaben von M.__