30 sprechende Frage hin vorgebrachte Erklärungsversuch des Beschuldigten 2, wonach er sich trotzdem für die Lagerung in BH.________ (Ort) entschieden habe, weil eine Digitalisierung sehr lange dauere, er aber damals extrem viel unterwegs gewesen sei und nicht immer nach BG.________ (Ort) habe gehen können (pag. 4849 Z. 1 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Der angegebene Wert der Schallplatten und auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 selber seine Sammlung als sein Lebenswerk bezeichnet (pag. 268 Z. 35 ff., pag. 274 Z. 266, vgl. auch pag. 4851 Z. 2 ff.), hätten den relativ kurzen Weg von BE.