(Ort) unterzubringen, erstaunt denn auch umso mehr, als der Beschuldigte 2 ja gemäss eigenen Angaben zur gleichen Zeit von S.________ ein Angebot erhielt; dieser hätte die Plattensammlung bei sich zu Hause aufbewahren und auch digitalisieren wollen (vgl. pag. 269 Z. 73 ff., pag. 281 Z. 76 ff., pag. 4848 Z. 9 ff.), womit insbesondere auch die sich gemäss Angaben des Beschuldigten 2 unter den Platten befindlichen Raritäten gesichert gewesen wären. Auch der diesbezüglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf ent-