Fotos BEX, pag. 165 ff.) und es drängt sich die Frage auf, ob das Lager tatsächlich einen geeigneten Aufbewahrungsort für eine angeblich wertvolle Plattensammlung darstellte. Der Beschuldigte 2 begründete den Entscheid, die Sammlung dort einzulagern in der oberinstanzlichen Verhandlung wenig überzeugend damit, dass M.________ ihm versichert habe, es sei dort alles sicher und es sei noch nie etwas passiert (vgl. pag. 5442 Z. 15 ff.). Der Entscheid, die Sammlung in der Lagerhalle in BH.________ (Ort) unterzubringen, erstaunt denn auch umso mehr, als der Beschuldigte 2 ja gemäss eigenen Angaben zur gleichen Zeit von S.__