in das vorliegend zu beurteilende Brandereignis vom 1. Mai 2012 nachweisen würde. Schliesslich gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen M.________ bereits am 11. März 2016 – also noch bevor der Beschuldigte 1 seine Belastungen zurücknahm – mit überzeugender Begründung (u.a. keine objektivierbaren Hinweise auf M.________ als Täter, unglaubhafte Aussagen des Beschuldigten 1 etc.) rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. pag. 4281 ff.). Damit steht betreffend den Brand vom 1. Mai 2012 allein der Beschuldigte 2 als Brandstifter im Fokus. 11.2.3.5. Umzug