Dieses Verhalten lässt sich aber ohne Weiteres erklären: M.________, welcher selber zu Unrecht der Anstiftung zur Brandstiftung bezichtigt wurde und sich aufgrund dessen einem Strafverfahren stellen musste, hatte selber ein offenkundiges Interesse daran, herauszufinden, was wirklich geschehen war und der Versicherung (welche sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin gegen ihn hätte stellen können), den wahren Auftraggeber zu nennen. Was sodann die Anschuldigungen seitens von BC.________ anbelangt, wonach M.________ ihn zu Einbrüchen angestiftet und dafür bezahlt habe (vgl. dazu pag. 1612 ff., insbesondere pag.