305 Z. 290 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 faktisch einen Porsche Cayenne kaufte, verstärkt den Verdacht, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 etwas schuldig war und dass die Finanzierung des Leasings eine Entschädigung für die Legung des Brandes am 1. Mai 2012 darstellte. Erst nach dem Bruch der beiden im Sommer/Herbst 2013 stellte der Beschuldigte 2 seine Zahlungen ein. Die Argumentation der Verteidigung, wonach M.________ den Beschuldigten 2 bei der Zivilklägerin 2 angeschwärzt habe (vgl. pag. 5454), vermag sodann weder M.________ zu be-, noch den Beschuldigten 2 zu entlasten. Zwar findet sich auf pag.